Geldleistungen als Einkommensersatz

Bei Krankheit, Unfällen oder auch im Alter sind unterschiedliche Leistungen als Einkommensersatz vorgesehen, um nicht nur die Existenz, sondern auch den Lebensstandard weitgehend zu sichern. Doch welche Geldleistungen werden von der Sozialversicherung angeboten?

Finde es heraus!

Pensionen

Im Bereich der Geldleistungen machen Pensionen das größte Volumen aus. So wurden 2017 über 36 Mrd. Euro an Pensionen ausbezahlt. Dies umfasst nicht nur Pensionen für Personen, die im Alter in Pension gehen, auch wenn diese mit knapp 1,7 Mio. Bezieherinnen und Beziehern bzw. ca. 72 % der Pensionsbezieher/innen den bei weitem größten Teil ausmachen.

Das Diagramm zeigt dir den Pensionsstand in Österreich, aufgeteilt nach Pensionsarten. Beachte, dass die Invaliditäts-(Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-)Pensionen ab dem 60./65. Lebensjahr in der Alterspension inkludiert sind. Die Invaliditäts-(Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-)Pensionen vor dem 60./65. Lebensjahr sind in den Invaliditätspensionen miteinbezogen. Scroll etwas hinunter, um mehr zu den unterschiedlichen Pensionsarten zu erfahren.

Die unterschiedlichen Pensionsarten auf einen Blick

Um das obere Diagramm besser zu verstehen, findest du hier eine Auflistung der unterschiedlichen Pensionsarten in Österreich. 

Klicke auf die Reiter, um die unterschiedlichen Pensionsarten kennenzulernen. 

Alterspension

Bei der „normalen“ Alterspension werden keine weiteren Voraussetzungen verlangt. Sie kann trotz Weiterausübung einer Erwerbstätigkeit bezogen werden. Die vorzeitige Alterspension kann seit 01. Juli 2004 nur mehr auf Grund von Übergangsbestimmungen gewährt werden. Sie sieht besondere Anspruchsvoraussetzung vor.

Korridorpension

Diese kann beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (ähnlich der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer) von Personen bereits ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch genommen werden

Schwerarbeiterpension

Diese kann beim Vorliegen der Voraussetzungen von Personen bereits ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Dazu müssen mindestens 120 Monate Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor dem Stichtag vorliegen. 

Erwerbsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension

Bei diesen Pensionen muss grundsätzlich jene Erwerbstätigkeit aufgegeben werden, deren weitere Ausübung nicht mehr zumutbar ist. Eine Zuerkennung kommt erst in Frage, wenn eine Rehabilitation nicht positiv abgeschlossen werden kann oder offensichtlich aussichtslos ist.

Die Erwerbsunfähigkeitspension bezieht sich auf Angestellte, die Invaliditätspension auf Arbeiter/innen und die Berufsunfähigkeitspension auf Selbständige. 

Witwen-/Witwerpension (Pension für eingetragene Partnerschaften)

Diese setzt an sich voraus, dass die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bei Tod der/des Versicherten noch bestanden hat. Allerdings haben auch Geschiedene Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, wenn die/der verstorbene Ehepartner/in zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war oder tatsächlich Unterhalt geleistet hat. In bestimmten Fällen können Witwen-/Witwerpensionen (EPP) auch für 30 Monate befristet gezahlt werden.

Waisenpension

Bis zum 18. Lebensjahr erhalten die Kinder eines verstorbenen versicherten Elternteiles eine Waisenpension. Danach wird die Zahlung der Waisenpension eingestellt. Soll die Pension über das 18. Lebensjahr hinaus weitergezahlt werden, weil beispielsweise eine Schul- oder Berufsausbildung vorliegt, so ist ein Antrag notwendig. Die Waisenpension wird maximal bis zum 27. Lebensjahr weitergezahlt.

Weitere Geldleistungen als Einkommensersatz

Die ausbezahlte Höhe der Einkommensersatzleistungen berechnet sich in der Regel aus den bezahlten Beiträgen. Im Gegensatz zu den Sachleistungen, die allen in gleicher Weise zur Verfügung stehen, findet hier also auch das Äquivalenzprinzip Anwendung.

Klicke im Bild auf die roten Hotspots, um die weiteren Einkommensersatzleistungen kennenzulernen.  

Nächstes Themendetail